Budgetzuteilung und Förderhöhen
Budgetzuteilung
Der LEADER Region Moststraße wurde für die EU-Förderperiode 2023-2027 ein Fördervolumen von 2.988.511 € zugewiesen.
Förderhöhen
Bei der Förderung von LEADER Projekten handelt es sich immer um eine Co-Finanzierung. Das bedeutet, dass ein Teil der Projektkosten immer vom Projektwerber bzw. von der Projektwerberin zu übernehmen ist. Wie viel Prozent der Projektkosten aus den Fördertöpfen der Moststraße kommen, hängt von der Art des Projektes ab und wird vom Projektauswahlgremium im Bewilligungsverfahren festgelegt. Folgende Quoten wurden von der Vollversammlung der Moststraße festgelegt.
Die Förderquoten gelten für Studien, Konzepte und die Umsetzung des Projektes (für Investitions, Sach- und Personalkosten)
40% Förderung für direkt wertschöpfende Maßnahmen (Einhaltung der „de minimis“-Regel lt. Richtlinie verpflichtend).
65% Förderung für nicht direkt wertschöpfende Maßnahmen
70% Förderung für Überregionale (landesweite, nationale und internationale) Kooperationsprojekte der LAG
80% Förderung für Bildungs- und Qualifizierungsprojekte, Projekte zum Schwerpunkt „Kulturlandschaft“ und Projekte die den Querschnittszielen* zuzuordnen sind (*Klimaschutz und Klimaanpassung, Umweltschutz, Jugendliche, Gender/Frauen, Migranten und Migrantinnen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen)
Sofern ein LEADER-Projekt einer Spezialmaßnahme (aus der Sonderrichtlinie Projektförderung, eine LE-spezifische Landesrichtlinie oder direkt aus dem Programm) entspricht, werden die Einschränkungen der Spezialmaßnahme in Bezug auf die Förderintensität angewandt (z.B. 25% für Diversifizierung im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft).
Der LEADER Region Moststraße wurde für die EU-Förderperiode 2023-2027 ein Fördervolumen von 2.988.511 € zugewiesen.
Förderhöhen
Bei der Förderung von LEADER Projekten handelt es sich immer um eine Co-Finanzierung. Das bedeutet, dass ein Teil der Projektkosten immer vom Projektwerber bzw. von der Projektwerberin zu übernehmen ist. Wie viel Prozent der Projektkosten aus den Fördertöpfen der Moststraße kommen, hängt von der Art des Projektes ab und wird vom Projektauswahlgremium im Bewilligungsverfahren festgelegt. Folgende Quoten wurden von der Vollversammlung der Moststraße festgelegt.
Die Förderquoten gelten für Studien, Konzepte und die Umsetzung des Projektes (für Investitions, Sach- und Personalkosten)
40% Förderung für direkt wertschöpfende Maßnahmen (Einhaltung der „de minimis“-Regel lt. Richtlinie verpflichtend).
65% Förderung für nicht direkt wertschöpfende Maßnahmen
70% Förderung für Überregionale (landesweite, nationale und internationale) Kooperationsprojekte der LAG
80% Förderung für Bildungs- und Qualifizierungsprojekte, Projekte zum Schwerpunkt „Kulturlandschaft“ und Projekte die den Querschnittszielen* zuzuordnen sind (*Klimaschutz und Klimaanpassung, Umweltschutz, Jugendliche, Gender/Frauen, Migranten und Migrantinnen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen)
Sofern ein LEADER-Projekt einer Spezialmaßnahme (aus der Sonderrichtlinie Projektförderung, eine LE-spezifische Landesrichtlinie oder direkt aus dem Programm) entspricht, werden die Einschränkungen der Spezialmaßnahme in Bezug auf die Förderintensität angewandt (z.B. 25% für Diversifizierung im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft).